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   BFH, 30.09.1997 - VII R 76/97   

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https://dejure.org/1997,11959
BFH, 30.09.1997 - VII R 76/97 (https://dejure.org/1997,11959)
BFH, Entscheidung vom 30.09.1997 - VII R 76/97 (https://dejure.org/1997,11959)
BFH, Entscheidung vom 30. September 1997 - VII R 76/97 (https://dejure.org/1997,11959)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 10.12.1991 - VII R 10/90

    Änderung eines Kraftfahrzeugsteuerbescheides wegen neuer Tatsachen, wenn das

    Auszug aus BFH, 30.09.1997 - VII R 76/97
    Dies gilt allerdings, wie der Senat mit Bezug auf sein Urteil vom 10. Dezember 1991 VII R.10/90 (BFHE 166, 395, 397, BStBl II 1992, 324 ) herausgestellt hat, nur, wenn die Finanzbehörde Zweifeln, die sich nach Sachlage aufdrängen mußten, nicht nachgeht.

    Die Vorinstanz ist von den in BFHE 166, 395 entwickelten Grundsätzen ausgegangen und hat einen ermittlungsbedürftigen "Ausnahmefall" mit Erwägungen bejaht (frühere Pkw-Besteuerung, kein Halterwechsel, hieraus erkennbarer Umbau eines PKW; dies in Verbindung mit einer für einschlägig erachteten aufsichtsbehördlichen Überprüfungsanweisung), die nachvollziehbar sind und Rechtsfehler nicht erkennen lassen.

  • BFH, 29.04.1997 - VII R 1/97

    Steuerbescheide, in denen in Lkw umgebaute Pkw als Lkw besteuert werden, können

    Auszug aus BFH, 30.09.1997 - VII R 76/97
    In seinem Urteil vom 29. April 1997 VII R 1/97 (BStBl II 19971 627, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1997, 598) hat der Senat entschieden, daß die Finanzbehörde ihre Ermittlungspflicht verletzt - mit der Folge, daß eine verbösernde Änderungsfestsetzung ausscheidet -, wenn der Kraftfahrzeugsteuerveranlagung unter Verzicht auf für die Beurteilung notwendige Daten die verkehrsrechtliche Einstufung des umgebauten Fahrzeugs (LKW) zugrunde gelegt wird.
  • BFH, 08.12.2011 - VI R 49/09

    Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO bei Ermittlungspflichtverletzung durch die

    Denn diese in erster Linie der Tatsacheninstanz obliegende Tatsachenwürdigung ist verfahrensrechtlich ordnungsgemäß durchgeführt worden und verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze (vgl. § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--; vgl. BFH-Urteil vom 30. September 1997 VII R 76/97, BFH/NV 1998, 423).
  • BFH, 05.03.2001 - VII B 298/00

    Beschwerde - Kraftfahrzeugsteuer - Einstufung - Fahrzeug - Zulassungsstelle -

    Ob das beklagte FA also den angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheid allein auf der Grundlage der ihm seinerzeit von der Verkehrsbehörde übermittelten Daten --anscheinend mit dem inneren Vorbehalt, die Richtigkeit der Einstufung des Fahrzeugs später zu überprüfen und ggf. eine Änderung seines so erlassenen Bescheides nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 vorzunehmen-- hat erlassen dürfen oder ob das FA bei entsprechenden rechtzeitigen Vorkehrungen seitens der Finanzverwaltung in der Lage gewesen wäre, diese Überprüfung vor Erlass des Bescheides vorzunehmen, die insofern gegebenen Möglichkeiten der Sachverhaltsfeststellung jedoch in mit Treu und Glauben unvereinbarer Weise nicht genutzt worden sind, muss zunächst der tatrichterlichen Aufklärung und Bewertung vorbehalten bleiben (zur diesbezüglichen Aufgabe der Tatsacheninstanz vgl. schon Entscheidungen des Senats vom 30. September 1997 VII R 76/97, BFH/NV 1998, 423, und vom 28. September 1998 VII B 185/98, BFH/NV 1999, 442).
  • FG Hamburg, 23.03.2004 - VII 62/01

    Einkommensteuer: Verlustfeststellung nach Ablauf der Feststellungsfrist

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